Gesellschaftsvertrag zwischen  den Landesverbänden                                                                   

1. Nordbadischen Ringerverband e.V.
2. Südbadischen Ringerverband e.V.
3. Württembergischen Ringerverband e.V. 

  • 1 Name 

Der Name der Gesellschaft lautet: Arbeitsgemeinschaft Ringen Baden- Württemberg (ARGE Baden-Württemberg) 

  • 1a Sitz und Gerichtsstand 

                            Geschäftsstelle ARGE Ringen Baden – Württemberg, Jahnstr.2, 79183 Waldkirch 

  • 2 Gesellschaftszweck

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Koordinierung des Leistungssports, die Durchführung der Regionalliga Baden-Württemberg und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Landessportverband Baden-Württemberg e.V. (LSV/BW). Sie beantragt, verwaltet, beschließt und verteilt eigenverantwortlich die Mittel des LSV/BW. Die Gesellschafter stimmen hierzu ihre Termine, Planungen und Willensentscheidungen untereinander ab. Die Gesellschafter haben für die Gesellschaft einen Jahresplan zu erstellen.

  • 3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

  • 4 Finanzierung und Kosten 

Die Gesellschaft finanziert sich aus Öffentlichen Mitteln, Eigenmitteln und Beiträgen der Regionalliga Baden-Württemberg (Startgelder, Strafen, Ordnungsgelder, usw.). Die Kosten der Gesellschafterversammlung trägt jeder Gesellschafter selbst.

Eigenmittel werden anteilig nach dem aktuell gültigen Verteilerschlüssel von den Gesellschaftern getragen. Einlagen werden von den Gesellschaftern nicht erbracht. 

  • 5 Geschäftsführung und Vertretung 

Die Gesellschafter sind Geschäftsführer der Gesellschaft und zur Gesamthand vertretungsbefugt (Gesamtvertretung). 

  • 6 Beschlüsse, Stimmrecht 

Alle Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt und haben das gleiche Stimmrecht. Angelegenheiten der Gesellschaft werden durch Beschluss entschieden. Die Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. 

  • 7 Vertragsdauer 

Der Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 

  • 8 Beendigung der Gesellschaft 

Die Gesellschaft ist dann beendet, wenn ein Gesellschafter den Vertrag kündigt oder der Gesellschaftszweck gemäß §2 nicht erreicht werden kann. Eine Kündigung dieses Vertrags ist zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich bei den anderen Gesellschaftern eingehen. 

  • 9 Vertragsänderungen

Änderungen des Vertrags sind einstimmig möglich und bedürfen der Schriftform. 

  • 10 salvatorische Klausel 

1. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen dieses Vertrags lassen andere Vereinbarungen und den Vertrag im Ganzen nicht unwirksam werden. Unwirksame und nichtige Vereinbarungen sind so auszulegen, dass der Gesellschaftszweck erreicht wird. Ist eine Auslegung nicht möglich, sind die Gesellschafter dazu verpflichtet, eine neue Vereinbarung zu treffen.

2. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der ARGE Baden-Württemberg.

Unterschrift                              Unterschrift                              Unterschrift

Ralph Jens Schmidt                    Günter Maienschein                    Ralf Schick

(Präsident NBRV)                       (Präsident WRV)                        (Präsident SBRV)